Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
für Inlandsgeschäfte der Bauckloh Kunststoffhandels GmbH
Stand April 2019
Geltungsbereich:
Die folgenden Bedingungen gelten ausschließlich für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

1. Allgemeines
1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2. Diese AGB gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch
eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.


2. Einsatz der Bauckloh Produkte
2.1. Bauckloh Kunststoffe werden in unterschiedlichen Qualitäten angeboten: Neuware (1A-Ware),
deklassierte Neuware (B-Ware, nicht typgerechte Ware, NT) und Rezyklate (Mahlgut, Regranulat oder
Industriequalitätsware). Einzelheiten sind unseren Verkaufsunterlagen zu entnehmen.
2.2. Der Kunde hat bei jedem Einsatz unserer Kunststoffe stets selber kritisch zu prüfen, ob das Material für
seinen besonderen Einsatzzweck in jeder Hinsicht geeignet ist.


3. Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt
3.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des
Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.
3.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen
(Vertragsangebot).
Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs
bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform oder durch
Übersendung der bestellten Ware erfolgen. In der E-Mail Korrespondenz stellt die bloße Zugangsbestätigung einer Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei
denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
3.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist.
Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.


4. Preisstellung, Preisanpassung, Transportkosten, Verpackungskosten, Teillieferung
4.1. Unsere Angebotspreise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in EURO zzgl. der
jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht ausdrücklich Festpreise angegeben worden sind.
4.2. Liegen zwischen Abschluss des Vertrages und der Lieferung mehr als drei Monate, so bleiben
Preisanpassungen wegen unvorhergesehener Preissteigerungen bei Vormaterial oder Löhnen vorbehalten. Ist der Kunde mit solchen Preisanpassungen nicht einverstanden, so sind beide Teile zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
4.3. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Produkte auf keinen Fall verbindlich.
4.4. Alle Preise verstehen sich ausschließlich Versicherung und Mehrwertsteuer.
4.5. Einmalverpackung wird nicht berechnet und nicht zurückgenommen, es sei denn, wir sind nach den
Vorschriften des Verpackungsgesetzes zur Rücknahme verpflichtet.
4.6. Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.


5. Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 8 Kalendertagen mit 2 % Skonto oder
binnen 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Skontoabzug wird jedoch nur gewährt, wenn der Kunde nicht mit
Zahlungen aus anderen Lieferungen das Zahlungsziel überschritten hat.
5.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu
bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die
Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung
durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt,
wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.
5.4. Der Kunde hat eine Geldschuld ab Fälligkeit mit 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu
verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens
bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
5.5. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder
Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage
stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir
Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.6. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Kunden aus
dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.


6. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Selbstbelieferung, Annahmeverzug des Kunden, Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten
6.1. Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem
Tage, an dem die Vereinbarung zustande kommt. Sie beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist die Lieferung nach Planungsunterlagen des Kunden vereinbart, so beginnen die
Lieferfristen nicht vor Übergabe der vollständigen Planungsunterlagen.
6.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und -obliegenheiten des Kunden voraus.
6.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten
eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage
zurückzutreten.
6.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten.
6.5. Auf die in Ziff. 6.3 und 6.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.
6.6. Ist ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche
erst dann geltend machen oder vom Vertrage zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadenersatz, so haften wir
hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese
Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und in Fällen,
in denen unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte.
6.7. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir ebenso wie der Kunde zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
6.8. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so schuldet er pauschalen Schadensersatz in Höhe von 3 % des
Wertes der Ware, mit deren Annahme er in Verzug geraten ist, maximal jedoch 10 % des Wertes des
Gesamtauftrages. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei uns ein niedrigerer Schaden
eingetreten ist, und umgekehrt steht es uns frei, einen nachgewiesenen höheren konkreten Schaden
geltend zu machen.
6.9. Ziffer 6.8 gilt sinngemäß in dem Fall, in dem der Kunde Mitwirkungshandlungen unterlässt, die seine
Obliegenheit oder seine Verpflichtung sind. Dies betrifft insbesondere, aber ohne Beschränkung darauf,
Mitwirkung bei der Erstellung von Akkreditiven, Handlungen i. V. m. Einfuhr oder Ausfuhr der Ware oder
technische Freigaben.


7. Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf
7.1. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind wir berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages
entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Vertragszeitraumes zu
mischen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gemischt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich
7.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und
abzunehmen. Ist die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit nicht abgenommen worden, so sind wir
unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des
nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.
7.3. Ist eine Vertragslaufzeit oder ein Zeitraum für die Abnahme nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in
dem der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt,
eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.
7.4. Bei Abrufverträgen, die einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten umfassen, gilt ein angemessener
Preisausgleich bei stärkeren, unvorhersehbaren Kostenveränderungen oder Mengenveränderungen
während des Abrufauftrages als vereinbart. Das betrifft, ohne darauf beschränkt zu sein, insbesondere
Veränderungen des Marktpreises für Aluminium. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise
nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.


8. Gefahrübergang, Abnahme
Unsere Lieferungen erfolgen EXW Lüdenscheid. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unser Werk zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn wir die Kosten des Transports tragen. Falls der Versand ohne
unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Kunden über.
Eine Transportversicherung erfolgt nicht.
Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche
Weisungen erteilt.
Bei Transportschäden ist sofort nach Erhalt der Sendung eine rechtsverbindliche Bruchbescheinigung
durch den Frachtführer auszustellen.


9. Mängelrüge, Gewährleistung, Warenrücknahme
9.1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im
Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.
9.2. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand
des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer InternetHomepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
9.4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob
ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers
oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
9.5. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder
zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu
machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und
bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform
anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so gilt
die Ware als genehmigt.
9.6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern,
bleibt unberührt.
9.7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den
fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.8. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir
nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir
vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war
für den Kunden nicht erkennbar.
9.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende
angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann
der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei
Mängeln nur nach Maßgabe von nachfolgender Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9.12. Alle Produkte werden nach Maßgabe unserer internen QM-Richtlinien während der Produktion ständig
überprüft. Der Kunde ist berechtigt, sich über Art und Umfang der produktionsbegleitenden Qualitätsprüfungen zu informieren. Weitergehende Prüfungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung zwischen
dem Kunden und uns unter genauer Darstellung der Prüfparameter und Prüfmethoden sowie der Regelung der Prüfkosten.
9.13. Unser Qualitätsmanagementsystem entbindet den Kunden nicht von der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle.
9.14. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Zurückgegebene Ware werden wir zu den ehemaligen Einkaufspreisen abzüglich eines branchenüblichen
Abschlages von 25 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben.
Dem Kunden bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten.


10. Sonstige Haftung, Haftungsbeschränkungen
10.1. Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten
nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines
milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen
darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3. Die sich aus 10. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens.
10.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10.5. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der
Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer
Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.


11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde
ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen.
11.2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch weiterverarbeitet - im gewöhnlichen und
ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung
seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigem
Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.
11.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese
mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als
Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes
an dem Gesamtwert der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten
durch den Kunden, werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer
oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf
sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
11.4. Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus
dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung -
insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren - weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe
des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht
die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
11.5. Sämtliche vorstehenden Abtretungen sollen vorläufig stille sein, das heißt, dem Drittabnehmer nicht
mitgeteilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt. Er hat aber
die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die
Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Wir behalten uns das Recht vor, die
Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, wir werden hiervon jedoch Abstand nehmen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Namen der Abnehmer
und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
11.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises,
sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht
zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
11.7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn
einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Elementarrisiken und Einbruch, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.
Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändung der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte
oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte auf die Ware oder die abgetretene Forderung erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hinzuweisen, dass die Ware und die Forderungen
unserem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt unterliegen.


12. Datenschutz
Die relevanten Angaben zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Lüdenscheid.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit sich ergebenden
Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid zuständige Gericht.

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